Einspruch und Nichtigkeitsklage

    Mit EHF an Ihrer Seite erhalten Sie die nötige Erfahrung und Expertise, um bestmöglich für die besonderen Anforderungen und Herausforderungen gerüstet zu sein, die sich beim Angriff auf fremde Schutzrechte oder der Verteidigung eigener Schutzrechte stellen.

    Nicht jedes Patent ist in Stein gemeißelt

    Sie haben den Eindruck, Ihrem Wettbewerber wurde zu Unrecht ein Schutzrecht gewährt? Vielleicht haben Sie Recht und Ihr Wettbewerber hält nur ein Scheinrecht in der Hand. Wir helfen Ihnen, Scheinrechte und “dünne Bretter” zu erkennen und dagegen vorzugehen. Bei einer frühzeitigen Identifizierung störender Schutzrechte kann kosteneffizient ein Einspruch eingelegt werden. Aber auch später kann ein gegnerisches Patent mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen werden.

    Umgekehrt kann auch eines Ihrer Patente angegriffen werden. Ob es dem Angriff standhält, hängt einerseits vom genannten Stand der Technik ab, aber genauso von der Identifizierung von Lücken in den von der Gegenseite vorgebrachten Gründen und einer überzeugenden Argumentation, warum die beanspruchte Idee eine ausreichende erfinderische Leistung beinhaltet.

    Einspruchsverfahren

    Ein Einspruch gegen ein europäisches oder deutsches Patent kann innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung der Erteilung eingelegt werden. Dabei ist der Stand der Technik anzugeben, aufgrund dessen man mangelnde Neuheit oder mangelnde erfinderischer Tätigkeit geltend machen möchte. Vielleicht kennen Sie schon ein gutes Dokument oder haben selber ein ähnliches Produkt schon vor Anmeldung des gegnerischen Patentes im Markt gehabt? Wenn nein, kann unser hausinternes Recherche-Team eine Datenbankrecherche durchführen. Hierbei ist höchste Sorgfalt geboten, denn im Einspruchsverfahren kommt es darauf an, wirklich jedes Anspruchsmerkmal im Stand der Technik nachzuweisen.

    Ein Vorteil eines Einspruchsverfahrens gegen ein Europäisches Patent ist, dass dessen Ergebnis für alle validierten Länder wirksam ist.

    Nichtigkeitsklage

    In einem Nichtigkeitsverfahren soll ähnlich wie in einem Einspruchsverfahren festgestellt werden, dass ein Patent ganz oder teilweise zu Unrecht erteilt worden ist. Anders als ein Einspruchsverfahren ist seine Einleitung grundsätzlich nicht von einer Frist abhängig. Allerdings sind die damit verbundenen Kosten deutlich höher. Nichtigkeitsverfahren werden vor allem genutzt, wenn man vom Patentinhabenden wegen angeblicher Patentverletzung verklagt worden ist oder mit einer entsprechenden Klage gedroht wurde.

    Im Zusammenhang mit europäischen Patenten ist wichtig zu wissen, dass diese nach Ablauf der Einspruchsfrist in den validierten Ländern nur noch national mit Nichtigkeitsklagen angegriffen werden können, eine Vernichtung also nur für das jeweilige Land rechtlich wirksam ist. Zwar kann eine Vernichtung in einem Land Signalwirkung für andere Länder haben, allerdings hat man diesbezüglich keine Rechtssicherheit. Hier liegt ein Vorteil eines Einspruchsverfahrens gegen ein Europäisches Patent: dessen Ergebnis ist für alle Länder wirksam. 

    Nichtigkeitsklage vor dem UPC

    Zukünftig wird es unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, auch gegen Europäische Patente Nichtigkeitsklagen zu führen, die in allen Ländern wirksam sind. Dies ist die Aufgabe des “Unified Patent Court” (UPC), des gemeinsamen Patentgerichts der Europäischen Union, welches zum 01.06.2023 seine Arbeit aufgenommen hat.

    Und in anderen Ländern?

    Sie sind ein international tätiges Unternehmen und fremde Patente in Asien oder Amerika sind genauso wichtig für Ihr Geschäft? Dort darf EHF Sie zwar nicht vor Gericht vertreten, aber Neuheit und erfinderische Tätigkeit sind – zumindest in den wesentlichen Punkten – globale Kriterien. Hier kann EHF zentrale Ansprechperson sein, um Verfahren und Argumente zu koordinieren und Ihnen zusammen mit unseren Partnerkanzleien auf der ganzen Welt auch dort zu Ihrem Recht verhelfen.

    EHF – eine gute Wahl

    Wir erfassen und analysieren die Situation, um mit Ihnen eine optimale Strategie zu entwickeln. Wir richten den Blick auf Erfolgsaussichten und wägen das Kosten-Nutzen-Risiko sorgsam ab. Wir beraten Sie zu Alternativen, um einem gerichtlichen Verfahren aus dem Weg zu gehen. Wir haben die Wirtschaftlichkeit im Blick, die wir einer patentrechtlichen Bewertung der Situation gegenüber stellen.

    Zahlreiche Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren auf der ganzen Welt haben Spuren hinterlassen.

    Durch unsere vielen erfahrenen Patentanwältinnen und Patentanwälte, die auf unterschiedlichen technischen Gebieten zu Hause sind, erhalten Sie die bestmögliche technische und juristische Expertise. Die Mitglieder unseres hausinternen Recherche-Teams können schon bei der Recherche einschätzen, welches Dokument das Potential zum “Show-Stopper” hat.

    Mit unserem Recherche-Team und unseren erfahrenen Patentanwältinnen und Patentanwälten schaffen wir es immer, Ihre Anforderungen zu erfüllen. Auch wenn es zeitlich mal knapp wird.

    Wir arbeiten je nach Fall und Technik eng mit uns vertrauten Kanzleien im Ausland zusammen. Sie haben bei uns eine zentrale Ansprechperson, die dafür sorgt, dass Sie weltweit konsistent argumentieren. Wenn es zu einer Verletzungsklage kommt, organisieren und koordinieren wir Ihre Verteidigung.

    Bei dem Angriff auf ein fremdes Schutzrecht oder der Verteidigung eines eigenen Schutzrechtes arbeiten wir eng mit Ihnen und gegebenenfalls mit unseren Partnerkanzleien im Ausland zusammen. Wir legen größten Wert auf gute Teamarbeit, um maximalen Erfolg zu erzielen.

    Sollten Rechtsbestandsverfahren nicht nur das Inland betreffen, so arbeiten wir eng mit erfahrenen und renommierten Partnerkanzleien in allen wichtigen Industriestandorten zusammen.

     

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      Epping Hermann Fischer
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